INVEST – Zuschuss für Wagniskapital (2024)

Welche Rechtsform dürfen Beteiligungsgesellschaften haben, um förderfähig zu sein?

Eine natürliche Person kann sich einer Beteiligungs-GmbH oder einer Beteiligungs-UG als Antragsteller bedienen, um die Beteiligung einzugehen und zu halten (Business-Angels-GmbH/-UG). Diese GmbH/-UG darf maximal zehn Gesellschafter/innen (nur natürliche Personen) haben, von denen mindestens ein/e Gesellschafter/in volljährig sein muss. Anträge von Beteiligungsgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften (AG) oder auch in Form von Personengesellschaften (z. B. KG, GmbH & Co. KG, OHG usw.) sind nicht förderfähig. Der Geschäftszweck der GmbH/-UG muss das Eingehen und Halten von Beteiligungen enthalten. Weitere zulässige Geschäftszwecke sind ausschließlich Vermögensverwaltung und Beratung und damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte aller Art.

Welche Gesellschaftsform muss ein Unternehmen haben, um im Rahmen des INVEST-Förderprogramms förderfähig zu sein?

Förderfähig im Rahmen des INVEST-Förderprogramms sind Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z. B. UG, GmbH, AG usw.) oder eingetragenen Genossenschaft (eG). Andere Rechtsformen wie z.B. Personengesellschaften (z. B. OHG, KG usw.) sind nicht förderfähig. Dies gilt auch für GmbH & Co. KGs, da es sich hier ebenfalls um eine Personengesellschaft handelt. Anders hingegen sieht es bei einer GmbH & Co. KGaA aus. Diese zählt zu den Kapitalgesellschaften und ist somit förderfähig. Allerdings kann nur ein Investment in Form des Erwerbs neu emittierter Aktien der KGaA gefördert werden. Eine Beteiligung an der Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KGaA durch Erwerb von GmbH-Anteilen kann nicht gefördert werden.

Ist ein weiteres Investment in ein Unternehmen förderfähig, wenn ich bereits Anteile an diesem Unternehmen halte?

Eine Förderung von Anschlussinvestitionen ist nicht möglich.

Wie hoch ist der maximale Erwerbszuschuss für Wagniskapital, den ein Investierender erhalten kann?

Der maximale Erwerbszuschuss für einen Investierenden (natürliche Person) beträgt 100.000 Euro (Obergrenze).

Bis zu welcher Höhe können Investitionen eines Investierenden im Rahmen des Förderprogramms mit dem Erwerbszuschuss gefördert werden?

Jede natürliche Person (als direkter Investierender oder als Gesellschafter/in einer Beteiligungsgesellschaft) kann mit INVEST bis zu einer maximalen Beteiligungshöhe von insgesamt 400.000 Euro gefördert werden (Obergrenze). Erwerbszuschüsse können nur bis zu einer Obergrenze von 100.000 Euro bewilligt werden. Wird diese Obergrenze erreicht, muss der Erwerbszuschuss gekürzt oder bei einer Überschreitung der Antrag abgelehnt werden.

Pro Einzelinvestment einer natürlichen Person (als direkter Investierender oder als Gesellschafter/in einer Beteiligungsgesellschaft) kann maximal eine Beteiligungshöhe von 200.000 Euro gefördert werden (dies entspricht 50.000 Euro Erwerbszuschuss).

Erfolgt das Investment über eine Beteiligungsgesellschaft, wird für die Einhaltung der Investitionsgrenzen jedes/r Gesellschafters/in der prozentuale Anteil an der Beteiligungs-GmbH/-UG zugrunde gelegt. Jede/r Gesellschafter/in (natürliche Person) darf für das Investment nicht mehr als 50.000 Euro Erwerbszuschuss erhalten. Zudem muss die Obergrenze von 100.000 Euro an Erwerbszuschüssen für jede/n einzelne/n Gesellschafter/in beachtet werden. Eine Beteiligungsgesellschaft kann somit bei entsprechender Gesellschafteranzahl und Investmenthöhe bis zu 200.000 Euro Förderung (wegen der zusätzlich geltenden De-minimis-Beihilfen-Begrenzung) für ein Investment erhalten. Erreicht eine/r der Gesellschafter/innen ihre/seine persönliche Obergrenze für die Förderung, wird der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft gekürzt (auf Grundlage der prozentualen Beteiligung). Hat eine/r der Gesellschafter/innen der Beteiligungsgesellschaft ihre/seine persönliche Obergrenze bereits erreicht, kann die Beteiligungsgesellschaft keinen Zuschuss mehr erhalten.

Wie wird die Obergrenze für den Investierenden (natürliche Person) berechnet?

Für die Berechnung werden zunächst alle seit 2013 ausgezahlten Erwerbszuschüsse herangezogen. Danach sind die gültigen Bewilligungen des Investierenden hinzuzurechnen. Ist hierdurch die Obergrenze von 100.000 Euro noch nicht erreicht bzw. ausgeschöpft, kann ein neuer Antrag bewilligt bzw. bis zur Obergrenze bewilligt werden.
Nutzt eine natürliche Person für ihre Investments (teilweise) eine Beteiligungsgesellschaft, wird für die Berechnung der prozentuale Anteil an der Beteiligungs-GmbH/-UG zugrunde gelegt.

Beispiel 1:
Beteiligungsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern/innen (je 50%), die bisher keine Zuschüsse erhalten haben.

1. Investitionssumme Beteiligungsgesellschaft: 300.000 Euro
2. Investitionssumme je Gesellschafter/in: 150.000 Euro
3. Die Obergrenze von 200.000 Euro pro natürlicher Person pro Einzelinvestment wird nicht überschritten. Der Zuschuss je Gesellschafter/in beträgt 37.500 Euro.
4. Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft beträgt 75.000 Euro.

Beispiel 2:
Beteiligungsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern/innen (je 50%), die bisher keine Zuschüsse erhalten haben.

1. Investitionssumme Beteiligungsgesellschaft: 500.000 Euro
2. Investitionssumme je Gesellschafter/in: 250.000 Euro
3. Die Obergrenze von 200.000 Euro pro natürlicher Person pro Einzelinvestment wird überschritten. Der Zuschuss je Gesellschafter/in wird auf 50.000 Euro gekürzt.
4. Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft beträgt 100.000 Euro.

Beispiel 3:
Beteiligungsgesellschaft mit fünf Gesellschaftern/innen (je 20%), die bisher keine Zuschüsse erhalten haben.

1. Investitionssumme Beteiligungsgesellschaft: 1.000.000 Euro
2. Investitionssumme je Gesellschafter/in: 200.000 Euro
3. Die Obergrenze von 200.000 Euro pro natürlicher Person pro Einzelinvestment wird nicht überschritten. Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft könnte demnach 250.000 Euro betragen. Da hierdurch die De-minimis-Grenze von 200.000 Euro überschritten wird (vgl. Nummer 5.2. der Richtlinie), wird der Zuschuss auf 200.000 Euro gekürzt.
4. Der Zuschuss je Gesellschafter/in beträgt 40.000 Euro.
5. Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft beträgt 200.000 Euro.

Beispiel 4:
Beteiligungsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern/innen mit einer Beteiligungsquote von jeweils 50 %. Ein/e Gesellschafter/in hat bereits Zuschüsse erhalten.

1. Investitionssumme Beteiligungsgesellschaft: 400.000 Euro
2. Investitionssumme je Gesellschafter/in: 200.000 Euro
3. Zuschuss je Gesellschafter/in: 50.000 Euro
4. Gesellschafter/in 1 hat seit 2013 Zuschüsse in Höhe von 70.000 Euro erhalten. Daher kann Gesellschafter/in 1 lediglich einen Zuschuss in Höhe von 30.000 Euro erhalten.
5. Gesellschafter/in 2 könnte zwar einen Zuschuss von 50.000 Euro erhalten. Da aber Gesellschafter/in 1 nur noch 30.000 Euro Zuschuss erhalten darf und ihm/ihr 50% der Zuschusssumme (gemäß Beteiligungsquote) zustehen, muss der Zuschuss von Gesellschafter/in 2 auch auf 30.000 Euro gekürzt werden.
6. Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft beträgt 60.000 Euro (30.000 Euro je 50% Gesellschafter/in).
7. Die Beteiligungsgesellschaft kann damit zukünftig nicht mehr am Verfahren teilnehmen, da ein/e Gesellschafter/in sein/ihr Budget komplett ausgenutzt hat. Der/die zweite Gesellschafter/in kann als natürliche Person oder als Gesellschafter/in einer anderen Beteiligungsgesellschaft (ohne Gesellschafter/in 1) bis zur Ausnutzung des eigenen Budgets am Programm teilnehmen.

Gelten Stiefmütter/Stiefväter/Lebenspartner der Eltern als nahe stehende Personen im Sinne der Richtlinie?

Personen, die im Rahmen einer Ehe, eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Haushaltsgemeinschaft mit den in der Richtlinie als nahe stehende Personen genannten Familienangehörigen bilden, gelten im Sinne der Richtlinie ebenfalls als nahe stehende Personen. Demnach würden Stiefmütter/Stiefväter/Lebenspartner der Eltern bei vorliegender Haushaltsgemeinschaft auch als nahe stehende Personen gelten.

Bis zu welcher Höhe können Investitionen zuschussfähig in ein und dasselbe Unternehmen pro Jahr erfolgen?

In ein bestimmtes Unternehmen können pro Kalenderjahr Investitionen von mehreren Investierenden bis zu einer Höhe von insgesamt drei Millionen Euro bezuschusst werden.

Welcher Wert ist für die Einhaltung der drei Millionen Euro Beteiligungssumme für das Unternehmen pro Kalenderjahr entscheidend?

Entscheidend für die Einhaltung dieser pro Kalenderjahr geltenden Grenzwerte sind diejenigen Investitionssummen, die in den Bewilligungsbescheiden des BAFA im jeweils laufenden Kalenderjahr genannt sind. Die ursprünglich beantragten Werte beziehungsweise die später real ausgezahlten Zuschüsse spielen hier keine Rolle.

Darf ich das Investment meiner Beteiligungsgesellschaft durch ein Gesellschafterdarlehen finanzieren?

Nein, es muss sich um Eigenkapital dieser Beteiligungsgesellschaft handeln. Ein durch die Gesellschafter/innen der Beteiligungsgesellschaft gewährtes Darlehen erfüllt diese Voraussetzung nicht. Auch dann nicht, wenn ein Rangrücktritt vereinbart wurde.

Ist der Zuschuss steuerfrei?

Gemäß §3 Nr. 71 EStG (Einkommenssteuergesetz) sind der Erwerbs- und der Exitzuschuss steuerfrei.

Gibt es eine Möglichkeit für das Unternehmen als förderfähig anerkannt zu werden, wenn es nicht hauptsächlich in einer der innovativen Branchen nach Anlage A Abschnitt VII der Richtlinie tätig ist?

Ja, hierfür gibt es vier Möglichkeiten:

  • Das Unternehmen ist Inhaber eines Patentes, das im direkten Zusammenhang mit dem Geschäftszweck des Unternehmens steht und dessen Erteilung maximal 15 Jahre zurückliegt.
  • Das Unternehmen hat in den zwei Jahren vor der Antragstellung eine Förderung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung erhalten, mit der ein Forschungs- oder Innovationsprojekt im Unternehmen unterstützt wurde.
  • Das Unternehmen hat in den zwei Jahren vor der Antragstellung einen Innovationspreis erhalten.
  • Das Unternehmen wird vom BAFA dazu aufgefordert, bei einer vom BAFA benannten Organisation ein Kurzgutachten zur Frage der Innovativität anzufordern. Kosten entstehen dem Unternehmen hierbei nicht. Nur bei Vorlage eines positiven Gutachtens für das Unternehmen erkennt das BAFA die Förderfähigkeit des Unternehmens an und erteilt den entsprechenden Bescheid. Die im Kurzgutachten festgestellte Innovativität wird für maximal ein Jahr bescheinigt.

Ausgeschlossen von diesen vier Möglichkeiten sind Unternehmen aus den Industriezweigen 05 (Kohle- und Bergbau), 24 (Metallerzeugung und -bearbeitung), 25.4 (Herstellung von Waffen und Munition), 30.1 (Schiffs- und Bootsbau) sowie 30.4 (Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen)

Wie kann ich die Kennziffer des für das Unternehmen zutreffenden Wirtschaftszweiges feststellen?

Die Einordnung nimmt der/die Geschäftsführer/in des Unternehmens grundsätzlich nach eigenem Ermessen vor. Die vierstellige Kennziffer kann der Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), des Statistischen Bundesamtes entnommen werden.

Mein Unternehmen ist hauptsächlich (zu mehr als 75% der Geschäftstätigkeit) in einem nach der INVEST-Förderrichtlinie (Anlage A Abschnitt VII) förderfähigen Geschäftsfeld tätig. Wie kann dies nachgewiesen werden?

Für die Branchenzuordnung ist unter anderem der im Handelsregister bzw. Genossenschaftsregister genannte Geschäftszweck maßgeblich. Zur Prüfung der Geschäftstätigkeit sind Nachweise wie z. B. Auszüge aus dem Business-Plan zur (geplanten) Umsatzerzielung, dem Markt, Wettbewerb und der Leistung gegenüber dem Kunden, ein Pitch-Deck, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Musterverträge vorzulegen.

Wie lange gilt der Förderfähigkeitsbescheid für mein Unternehmen?

Die Förderfähigkeit wird für 12 Monate festgestellt.

Der für mein Unternehmen erteilte Bescheid über die Feststellung der Förderfähigkeit wird in Kürze ungültig. Was kann ich tun, wenn ich weiterhin auf Suche nach Investierenden bin?

Sie können über die Online-Plattform des BAFA auf dem bekannten Weg circa zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit einen neuen Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit stellen. Diesem ist auch wieder ein aktueller Handels- bzw. Genossenschaftsregisterauszug beizufügen. Liegen die Voraussetzungen auch weiterhin vor, kann Ihnen nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer ein neuer Bescheid erteilt werden.

Gibt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Unternehmen Unterstützung bei der Suche nach Investierenden?

Nein, eine Unterstützung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist nicht vorgesehen. Hier können die Business Angels Netzwerke, wie zum Beispiel das Business Angels Netzwerk Deutschland (BAND) weiterhelfen.

Die Geschäftstätigkeit meines Unternehmens ist in Deutschland genehmigungspflichtig. Welche zusätzlichen Informationen muss ich im Rahmen der Erstellung eines Kurzgutachtens beibringen?

Unternehmen, deren derzeitige oder zukünftig geplante Geschäftstätigkeit in Deutschland einer Genehmigungspflicht durch eine zuständige Regulierungsbehörde unterliegt (z. B. eine neuartige Finanzdienstleistung eines FinTech-Unternehmens), müssen über den Stand des erforderlichen Genehmigungsverfahrens informieren (z. B. durch Vorlage eines Genehmigungsbescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder einer vergleichbaren rechtlichen Bewertung).

Wie ist der Ablauf des Antragsverfahrens des Förderprogramms "INVEST - Zuschuss für Wagniskapital“ (Erwerbszuschuss)?

  1. Wenn das Unternehmen bereits besteht, stellt es zuerst den Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit.
  2. Anschließend stellt der Investierende den Antrag auf Bewilligung des Erwerbszuschusses.
  3. Nun können die Verträge zur Investition geschlossen werden.
  4. Soweit für beide Anträge ein positiver Bescheid ergangen ist, kann der Investierende nach erfolgter Investition die Auszahlung des Erwerbszuschusses beantragen (elektronischer Zahlungsabruf).

Sofern sich der Investierende am Gründungsvorhaben eines Unternehmens beteiligt, ist der Ablauf folgender:

  1. Der Investierende stellt seinen Antrag auf Bewilligung des Erwerbszuschusses.
  2. Die Verträge zur Investition können nun geschlossen werden.
  3. Das neu gegründete Unternehmen kann anschließend den Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit stellen.
  4. Soweit für beide Anträge ein positiver Bescheid ergangen ist, kann der Investierende nach erfolgter Investition die Auszahlung des Erwerbszuschusses beantragen (elektronischer Zahlungsabruf).

Bis wann muss der Antrag des Investierenden spätestens gestellt sein? Welcher Antrag ist hierfür maßgeblich, der online gestellte Antrag oder der als Papierunterlage einzureichende Antrag?

Der Antrag des Investierenden muss nach dem Unternehmensantrag (beachte Ausnahme Gründungsfall) aber in jedem Fall vor Abschluss der Verträge gestellt werden. Ausreichend zur Fristwahrung ist das erfolgreiche Absenden des Onlineantrages auf der Internetseite des BAFA. Wird der Antrag erfolgreich gestellt, erhalten Sie hierzu eine Bestätigung per E-Mail.

Wann ist der Antrag vollständig gestellt?

Um den Antrag zu vervollständigen, muss der unterschriebene Antrag beim BAFA eingehen. Bei entsprechender elektronischer Authentifizierung kann auf die Einreichung des unterschriebenen Antrages verzichtet werden. Welcher der Wege genutzt wird kann bei der Antragstellung entschieden werden.

Muss eine Beteiligungsgesellschaft eine De-minimis-Erklärung einreichen auch wenn die Beteiligungsgesellschaft bisher keine Förderungen erhalten hat?

Die dem Antragsformular beigefügte De-minimins-Erklärung ist auch dann vom Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft unterschrieben einzureichen, wenn die Beteiligungsgesellschaft bisher keine Förderungen erhalten hat.

Wann kann frühestens die Investitionssumme bzw. die Darlehenssumme beim Wandeldarlehen an das Unternehmen überwiesen werden?

Die Investitionssumme bzw. die Darlehenssumme darf frühestens nach der erfolgreichen Stellung des Onlineantrages durch das Unternehmen (beachte Ausnahme Gründungsfall) und den Investierenden überwiesen werden. Wird die Summe vor der Antragstellung bereits überwiesen, kann nach dem Haushaltsrecht des Bundes keine Förderung durch das INVEST-Programm mehr erfolgen (sogenannter vorzeitiger Maßnahmenbeginn).

Ist ein Änderungsantrag möglich?

Sofern sich Änderungen zu dem im Antrag gemachten Angaben ergeben, kann grundsätzlich ein Änderungsantrag gestellt werden. Ein Änderungsantrag ist insbesondere dann erforderlich, wenn sich die Investitionssumme erhöht oder sich die Investitionsform ändert.

Der Änderungsantrag kann formlos gestellt werden. Im Änderungsantrag sind die ursprünglichen und die veränderten Werte anzugeben. Darüber hinaus ist durch den Antragstellenden ausdrücklich zu bestätigen, dass mit der Maßnahme vor Stellung des Änderungsantrages noch nicht begonnen worden ist.

Nur wenn der unterzeichnete Änderungsantrag rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn eingeht, kann er berücksichtigt werden.

Welche Art von Registerauszügen muss den Anträgen beigefügt werden?

Unternehmen: Erforderlich ist ein aktueller (nicht älter als ein Monat) Handelsregisterauszug bzw. Genossenschaftsregisterauszug, welcher nicht beglaubigt sein muss.

Investierende: Erfolgt das Investment über eine Beteiligungsgesellschaft, kann der Handelsregisterauszug bis zu 12 Monate alt sein. In diesem Fall ist durch den Investierenden zu erklären, dass sich keine Veränderungen ergeben haben.

Reicht als Nachweis für die Zahlung meiner Investitionssumme an das Unternehmen eine Kopie des Überweisungsträgers aus?

Nein, es sind folgende Nachweise vorzulegen:

  • Kontoauszug eines Kontos des Antragstellenden, aus dem die Überweisung der Investitionssumme auf das Konto des Unternehmens ersichtlich ist. Der Kontoauszug muss folgende Angaben enthalten:
    • Name des Auftraggebers
    • Summe der Überweisung
    • Datum der Überweisung
    • Bankverbindung/Name des Empfängers (Unternehmens)
    • Verwendungszweck "Erwerb von Unternehmensanteilen"
  • Schriftliche Bestätigung des Empfängers (Unternehmens) über den Erhalt der Zahlung, ausgestellt von einem/r Geschäftsführer/in des Unternehmens.

Wann können die Verträge zur Investition abgeschlossen werden?

Die Verträge zur Investition dürfen erst nach Antragstellung des Investierenden sowie des Unternehmens geschlossen werden. Erfolgt der Vertragsschluss nach Antragstellung, jedoch zeitlich vor der Bewilligung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, so trägt der Investierende das Risiko einer eventuellen Nichtbewilligung.

Im Falle der Beteiligung des Investierenden an der Neugründung eines Unternehmens können die Verträge nach der Antragstellung des Investierenden geschlossen werden.

Bis wann muss ich meine Unterlagen zum Investment beim BAFA einreichen?

Der Zuwendungsbescheid hat im Regelfall eine Gültigkeit von 3 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Bewilligung und wird im Bewilligungsbescheid genannt (Stichtag). Ist das Investment an die Erreichung von Meilensteinen geknüpft oder erfolgt es über ein Wandeldarlehen, verlängert sich die Gültigkeit auf 24 Monate.

Innerhalb der Frist muss das Investment erfolgt und alle im Bescheid geforderten Unterlagen beim BAFA eingereicht worden sein. Wird das Investment erst nach Ablauf der Frist abgeschlossen oder werden die Unterlagen zum Zahlungsabruf erst nach Ablauf der Frist eingereicht, kann keine Auszahlung des Erwerbzuschusses erfolgen.

Wie kann ich den Upload-Bereich nutzen?

Für die Nutzung des Upload-Bereiches benötigt der Antragstellende seine Vorgangsnummer. Unternehmen erhalten eine WKU-Nummer. Investierende erhalten eine WKI-Nummer. Für den Exitzuschuss wird eine WKX-Nummer vergeben. Nur unter Verwendung der korrekten fünfstelligen Nummer können Unterlagen zur elektronischen Akte hinzugefügt werden.

Die korrekte Nummer wird auf den Schreiben des BAFA unter „mein Zeichen“ genannt oder kann telefonisch erfragt werden.

Können Verträge oder Unterlagen in englischer Sprache eingereicht werden?

Verträge und andere Nachweise sind grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen (§ 23 Verwaltungsverfahrensgesetz). Wird eine Übersetzung eingereicht, muss auch das Original des Dokuments eingereicht werden.

Können sich Angestellte, in der Geschäftsleitung tätige Personen oder deren Familienangehörige als Investierende im Rahmen des Förderprogramms beteiligen?

Nein, in diesen Fällen gilt der Investierende als mit dem Unternehmen verbunden und eine Förderung ist nicht möglich.

Ist es möglich, nach erfolgter Beteiligung an einem Unternehmen rückwirkend einen Antrag auf Bewilligung des Erwerbszuschusses für Wagniskapital zu stellen?

Eine rückwirkende Antragstellung ist ausgeschlossen.

Ist eine Investition durch eine stille Beteiligung/atypisch stille Beteiligung möglich?

Nein, eine stille Beteiligung/atypisch stille Beteiligung eines Investierenden wird nicht als förderfähige Kapitalbeteiligung angesehen.

Ist eine Investition in Form eines Darlehens, Nachrangdarlehens oder Wandeldarlehens möglich?

Eine Investition ist ausschließlich in Form eines Wandeldarlehens möglich. Voraussetzung ist, dass vor Abschluss des Wandeldarlehensvertrages ein Antrag (Onlineantrag) des Unternehmens und des Investierenden gestellt wurde und dass die Wandelung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Bewilligungsbescheides (24 Monate) erfolgt. Auch wenn die Wandlung in Anteile in Teilschritten erfolgt, ist nur ein Gesamtzahlungsabruf möglich. In diesem sind alle bisher erfolgten Teilwandlungen zusammenzufassen.

Wie hoch darf der maximale Beteiligungsanteil des Investierenden an dem förderfähigen Unternehmen sein?

Der maximale Beteiligungsanteil des Investierenden an dem förderfähigen Unternehmen darf nach der Investition 25 % nicht übersteigen.

Ist der Erwerb von Vorzugsaktien einer Aktiengesellschaft förderfähig?

Nein. Nach der geltenden Richtlinie muss der Investierende durch die erworbenen Anteile voll am unternehmerischen Risiko der Kapitalgesellschaft beteiligt sein. Dies ist bei Aktiengesellschaften nur im Falle des Erwerbs von Stammaktien gegeben.

Kann die Investition mittelbar, zum Beispiel über einen Treuhänder oder in Form einer Unterbeteiligung erfolgen?

Nein, es muss sich um eine unmittelbare Beteiligung handeln.

Können bei der Investition Anteile anderer Gesellschafter/innen erworben werden?

Nein, es müssen neue Anteile im Rahmen einer Gründung oder Kapitalerhöhung erworben werden.

Welche Anti-Dilution Regelungen gelten als marktüblich und sind somit richtlinienkonform?

Folgende Regelungen gelten als marktüblich im Sinne der Richtlinie:

  • Schutz der Beteiligungsquote durch Bezugsrecht zu Konditionen der Folgefinanzierungsrunde (gesetzliches Bezugsrecht)
  • Schutz der Bewertung der Beteiligung durch Weighted-Average-Klausel
  • Schutz der Bewertung der Beteiligung durch Full-Ratchet-Klausel

Wichtig ist dabei, dass die Regelung für alle externen Investierenden einer Finanzierungsrunde gleich ausgestaltet sein muss.

Welche Regelungen zur Liquidationspräferenz gelten als marktüblich und sind somit richtlinienkonform?

Alle Regelungen, die dem Investierenden einen Erlösvorzug in Höhe der Investitionssumme gewähren, gelten als marktüblich im Sinne der Richtlinie. Dieser Vorzug darf maximal mit einem Zins von 10 % oder einer Multiple von 1,5 verbunden werden.

Beispiele für marktübliche Liquidationspräferenzen

Im Falle der Liquidation der Gesellschaft oder der Veräußerung von mindestens 50 % der Geschäftsanteile der Gesellschaft wird der Veräußerungserlös zwischen den veräußernden Gesellschaftern/innen einschließlich der Investierenden wie folgt aufgeteilt:

Alternative 1: Einfache Liquidationspräferenz

Zunächst erhalten die Investierenden ihr investiertes Kapital (Nominalwert und Agio).

Alternative 2: Feste Verzinsung

Zunächst erhalten die Investierenden ihr investiertes Kapital (Nominalwert und Agio) zuzüglich einer rechnerischen Verzinsung in Höhe von 10 % pro anno (Maximalverzinsung/Grenze), beginnend am Tag der Einzahlung der Nominaleinlage beziehungsweise der Zuzahlung in die Kapitalrücklage.

Alternativ 3: Multiple

Zunächst erhalten die Investierenden ihr investiertes Kapital (Nominalwert und Agio) multipliziert mit dem Faktor 1,5 (Maximalfaktor/Grenze).

Sollte der Veräußerungserlös nicht ausreichen, so wird der Veräußerungserlös pro rata zunächst an die Investierenden und der gegebenenfalls verbleibende Veräußerungserlös an die Altgesellschafter/innen verteilt.

Darüber hinaus verbleibende Erlöse werden entsprechend den Beteiligungsverhältnissen allen Gesellschaftern/innen ohne Anrechnung von Liquidationspräferenzen zugeordnet.

Darf dem Investierenden ein Vorzugsrecht auf Dividenden eingeräumt werden?

Ja, solange dieses Vorrecht mit den in der Richtlinie definierten zulässigen Liquidationspräferenzen verrechnet wird.

Muss ein Rangrücktritt in meinem Wandeldarlehens Vertrag vereinbart sein?

Ein Rangrücktritt ist ein wesentliches Merkmal eines marktüblichen Wandeldarlehensvertrages und sollte daher in einem Wandeldarlehensvertrag enthalten sein.

Welche Klauseln innerhalb eines Wandeldarlehensvertrags werden in jedem Fall als nicht marktüblich angesehen?

Zinssätze, die höher als 10 Prozent sind, werden als nicht marktüblich angesehen.

Falls ein Diskont vereinbart wurde, darf dieser nicht mehr als 30 Prozent betragen.

Ein vereinbarter Cap darf nicht unterhalb der Bewertung der letzten Finanzierungsrunde liegen.

Der Wandeldarlehnsvertrag darf keine Klauseln enthalten, die die Risikobehaftetheit der zu erwerbenden Geschäftsanteile einschränken. Dies wäre z. B. der Fall, wenn dem/der Darlehensgeber/in im Wandeldarlehensvertrag eine ungewöhnlich hohe Liquidationspräferenz zugesagt würde.

Wie kann ich die Auszahlung des Erwerbszuschusses beantragen?

Für die Auszahlung des Erwerbszuschusses muss der elektronische Zahlungsabruf gestellt werden. Informationen zum Zahlungsabruf finden Sie in Anhang 2 Ihres Bewilligungsbescheides.

Bis wann muss der Antrag auf den Exitzuschuss gestellt worden sein und welche weiteren zeitlichen Rahmenbedingungen müssen beachtet werden?

Der Antrag auf Auszahlung des Exitzuschusses muss spätestens sechs Monate nach Veräußerung der Anteile beim BAFA gestellt werden. Maßgeblich ist das Datum der Vertragsunterzeichnung im Veräußerungsvertrag. Der ursprüngliche Antrag auf den Erwerbszuschuss der verkauften Anteile muss nach dem 31.12.2016 gestellt worden sein. Die Anteile dürfen frühestens drei Jahre nach dem Anteilserwerb (Mindesthaltedauer) und müssen spätestens zehn Jahre nach dem Anteilserwerb veräußert werden.

Kann sich ein Antrag auf Exitzuschuss auf mehrere Erwerbszuschuss Anträge beziehen, oder muss für jeden Antrag auf Erwerbszuschuss ein Antrag auf Exitzuschuss gestellt werden?

Bei der Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen können mehrere Anträge auf Erwerbszuschuss betroffen sein, wenn die veräußerten Anteile in mehreren Schritten übernommen wurden. In diesem Fall müssen im Antrag auf Exitzuschuss alle Vorgangsnummern der Erwerbszuschüsse angegeben werden, die betroffen sind. Es ist nicht notwendig, mehrere Anträge auf Exitzuschuss zu stellen.

Wie wirkt sich eine Bewilligung auf den Exitzuschusses auf die Obergrenze von 100.000 Euro pro Investierendem aus?

Die Bewilligung des Exitzuschusses hat keine Auswirkung auf die Obergrenze von 100.000 Euro. Sie gilt nur für Bewilligungen zum Erwerbszuschuss.

Werden die Finanzbehörden über den Exitzuschuss in Kenntnis gesetzt?

Ja, das BAFA schickt eine Kontrollmitteilung an das jeweils zuständige Finanzamt und teilt diesem mit, dass ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Anteile entstanden ist.

I am an expert with in-depth knowledge of the topics discussed in the article. I can provide comprehensive information on each concept covered in the text.

The article discusses various aspects related to participation companies and their eligibility for funding under the INVEST program. Here are detailed explanations for each concept:

  1. Rechtsform für Beteiligungsgesellschaften (Legal Form for Participation Companies):

    • Eligible Legal Forms: Natural persons can use a Participation GmbH or Participation UG as applicants, limited to ten shareholders (only natural persons), with at least one shareholder being of legal age.
    • Ineligible Legal Forms: Participation companies in the form of stock corporations (AG) or other forms of partnerships (e.g., KG, GmbH & Co. KG, OHG) are not eligible.
  2. Gesellschaftsform für Förderfähigkeit im INVEST-Programm (Legal Form for Eligibility under the INVEST Program):

    • Eligible Legal Forms: Companies in the legal form of a capital company (e.g., UG, GmbH, AG) or a registered cooperative (eG).
    • Ineligible Legal Forms: Other forms like partnerships (e.g., OHG, KG) are not eligible, including GmbH & Co. KG, except for GmbH & Co. KGaA.
  3. Anschlussinvestitionen (Follow-up Investments):

    • Follow-up investments are not eligible for funding.
  4. Maximaler Erwerbszuschuss für Wagniskapital (Maximum Acquisition Grant for Venture Capital):

    • The maximum acquisition grant for an individual investor is 100,000 euros.
  5. Maximale Beteiligungshöhe und Erwerbszuschuss (Maximum Participation Amount and Acquisition Grant):

    • Individual investors can be funded up to a maximum participation amount of 400,000 euros, with acquisition grants limited to 100,000 euros.
    • Each individual investment by an investor or a shareholder in a participation company can be funded up to 200,000 euros.
  6. Berechnung der Obergrenze für den Investierenden (Calculation of the Maximum for the Investor):

    • The maximum is calculated based on all acquisition grants received since 2013, plus current approvals. The percentage share in the participation GmbH/UG is considered for investments through a participation company.
  7. Beispiele zur Berechnung der Obergrenze (Examples for Calculating the Maximum):

    • Detailed examples provided for various scenarios of investment amounts and shareholder structures.
  8. Nahe stehende Personen (Close Relatives):

    • Step-parents/life partners of parents are considered close relatives if they form a household within marriage, marriage-like community, or registered partnership.
  9. Höchstzuschussfähige Investitionen pro Jahr (Maximum Subsidizable Investments per Year):

    • Investments in a specific company can be subsidized up to a total of three million euros per calendar year.
  10. Genehmigungspflichtige Geschäftstätigkeit (Approval-Required Business Activities):

    • Information for companies with business activities requiring approval in Germany, including the need for additional information in a short report.

These are summaries for the key concepts in the provided article. If you have specific questions or need more details on any particular point, feel free to ask.

INVEST – Zuschuss für Wagniskapital (2024)
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Author: Moshe Kshlerin

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Name: Moshe Kshlerin

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Job: District Education Designer

Hobby: Yoga, Gunsmithing, Singing, 3D printing, Nordic skating, Soapmaking, Juggling

Introduction: My name is Moshe Kshlerin, I am a gleaming, attractive, outstanding, pleasant, delightful, outstanding, famous person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.